Liefer- und Versandkosten

Lieferbedingungen und Versandkosten

II. Angebote, Verträge und Liefertermine

(1) Angebote von TEKAEF sind freibleibend und unverbindlich. Die Annahme eines Auftrages erfolgt durch Vertragsunterzeichnung, Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder im Falle einer nur mündlichen Absprache durch die Leistungserbringung durch TEKAEF. Der Umfang der Leistungen bestimmt sich nach den bei Vertragsabschluss durch TEKAEF definierten Leistungsbeschreibungen (in der Auftragsbestätigung etc). Zusätzliche Vereinbarungen in mündlicher oder elektronischer Form bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch TEKAEF.
(2) Soweit schriftlich nichts Anderes vereinbart ist, gelten jeweils die am Bestelltag geltenden Listenpreise von TEKAEF als vereinbart. Sämtliche Preisangaben sind Nettopreise.
(3) Zugesagte Liefertermine sind Richttermine ab Werk und abhängig von der zeitgerechten Lieferung benötigter Unterlagen und Vormaterialien, Lizenznachweise gemäß III.) durch den AG, sowie dem Einlangen mit dem AG vereinbarter Vorauszahlungen oder Sicherstellungen. Bei schuldhafter Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Verzug erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist gegeben. Ersatzansprüche aus Lieferverzug sind ausgeschlossen bzw. auf den Rechnungswert der nicht oder nicht rechtzeitig gelieferten Waren beschränkt.
(4) Lieferungen erfolgen grundsätzlich „ab Werk“ gegen Vorauskassa. Die Kosten für Verpackungen und Transport trägt der AG. Die Gefahr geht mit Absendung auf den AG über. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des AG. Teillieferungen sind zulässig.
(5) TEKAEF behält sich das Recht vor, dritte Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen zu beauftragen, Vertragspartner des AG ist aber stets TEKAEF.

IV. Abrechnung und Zahlung, Eigentumsvorbehalt, Lieferbedingungen

(1) Die Rechnungen von TEKAEF sind prompt und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungsbeträge gelten als vom AG anerkannt, wenn er einer Rechnung nicht binnen zwei Wochen ab Rechnungsdatum schriftlich widerspricht. Zahlungen des AG werden zunächst auf die ältesten Forderungen, dabei zuerst auf Zinsen und dann auf Kapital, angerechnet. Sind bereits Kosten im Zuge von Eintreibungen entstanden, werden Zahlungen primär auf diese Kosten, sodann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet.
(2) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 10% über dem jeweiligen Basiszinssatz verrechnet. Der säumige AG ist verpflichtet, alle Kosten aussergerichtlicher Betreibungsmassnahmen, insbesondere auch durch einen Rechtsanwalt, zu bezahlen. Die Verletzung der Zahlungsbedingungen berechtigt TEKAEF, die vereinbarten Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher offenen Forderungen zurückzuhalten, ohne mit der Vertragserfüllung in Verzug zu geraten. Allfällig vereinbarte, von Abs 1 abweichende Zahlungsbedingungen werden gegenstandslos.
(3) Die von TEKAEF gelieferten Produkte gehen erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts bzw konnexer offener Nebenforderungen wie Verzugszinsen oder Eintreibungskosten in das Eigentum des AG über. Die aus einem etwaigen Weiterverkauf entstehende Forderung tritt der AG zur Sicherung der Forderung der TEKAEF gegen den AG an TEKAEF ab. TEKAEF nimmt diese Abtretung an. Der AG hat TEKAEF von jedem derartigen Wiederverkauf durch gleichzeitige Übersendung einer Fakturenkopie zu verständigen und diese Sicherungsabtretung in seinen Büchern ersichtlich zu machen. Auf Verlagen von TEKAEF ist der AG zur Verständigung des Drittschuldners verpflichtet. Auch Geltendmachung des Eigentums wegen Nichterfüllung durch den AG ist TEKAEF weiterhin berechtigt, offene Forderungen aus dem betreffenden Vertrag geltend zu machen bzw bereits erfolgte Zahlungen einzubehalten, und zwar beides als pauschalen Ersatz für den TEKAEF entstandenen Schaden, der von TEKAEF nicht im Einzelfall nachgewiesen werden muss (§ 1336 ABGB).
(4) Eine Aufrechnung mit Forderungen gegenüber TEKAEF gegen Forderungen von TEKAEF durch den AG ist ausgeschlossen, ebenso die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den AG.
(5) Ab einem Nettoauftragswert von 110,00 EUR liefern wir frei Haus, darunter verrechnen wir ein Frachtkostenpauschale von netto 5,00 EUR.
(6) Nachnahmesendungen werden mit einer zusätzlichen Inkasso-Gebühr von 4,5 EUR verrechnet.
(7) Erstbestellungen können nach Ermessen von TEKAEF via Nachname versendet werden.
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